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Ökumenischer
Rat der Kirchen in Österreich |
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Rates der Kirchen in Österreich zum MENSCHENWÜRDIGEN STERBEN (Jänner
2000) |
| Angesichts einer in vielen Ländern
Europas sich zuspitzenden Diskussion zum Problem des menschenwürdigen Sterbens
wenden sich die im Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich vertretenen
christlichen Kirchen mit der folgenden Erklärung an die Öffentlichkeit:
1. Das eigene Sterben und der Tod von Angehörigen wird in unserer Gesellschaft vielfach verdrängt und ist zugleich mit großen Ängsten belastet:
2. Leben, Leiden und Sterben rühren an ein letztes Geheimnis. Für uns Christen sind sie eine Aufgabe, die wir bewusst annehmen im Vertrauen auf die Treue Gottes und in der Hoffnung, dass er uns im Leben, im Leiden und im Sterben nicht verlässt. 3. Christen bekennen sich zu der unveräußerlichen und unteilbaren Würde eines jeden Menschen während der gesamten Dauer seines Lebens. Aus den leidvollen Erfahrungen, dass diese Würde des Menschen durch die Geschichte hindurch bis heute auch von Christen auf schreckliche Weise missachtet wird, erwächst die Einsicht in die Notwendigkeit allgemein geltender Menschenrechte. Die europäische Menschenrechtskonvention hält mit völkerrechtlicher Verbindlichkeit in Art. 2 fest, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat und dass niemand absichtlich getötet werden darf. 4. Angelpunkt der Diskussion über menschenwürdiges Sterben ist das Verständnis von der Autonomie des Menschen. Unbestritten gehört zur Würde des Menschen das Recht auf Selbstbestimmung, die aber ethisch begründet und begrenzt ist. Daher darf das Prinzip der Autonomie nicht verabsolutiert werden, sondern schließt die Verantwortung für sich und andere ein. Die besondere Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von Sterbenden kann ein abstrakter Autonomiebegriff nicht wahrnehmen. 5. Aufgrund dieses Verständnisses von Selbstbestimmung sind persönliche Überzeugungen und Werthaltungen zu achten und der ausdrückliche Wille eines Menschen, was seine medizinische Behandlung betrifft, zu respektieren. Gegen seinen ausdrücklichen Willen darf niemandem, der entscheidungsfähig ist, eine medizinische Behandlung aufgezwungen werden. 6. Willenserklärungen, wie sogenannte Patientenverfügungen, in denen jemand bereits in früheren Lebensphasen für sein Sterben bestimmte medizinische, lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt, sind innerhalb ethischer Grenzen voll zu respektieren. Das gleiche gilt für Vorsorgevollmachten, in denen jemand für eine solche Situation eine Person des Vertrauens zur Entscheidung benennt. Die Fürsorgepflicht und die Verantwortung des Arztes für den Einsatz medizinisch sinnvoller Mittel bleiben bestehen. 7. Im Prozess des Sterbens hat der Mensch unter Umständen noch persönliche Entscheidungen zu treffen, hat die Möglichkeit, sich mit seinem zurückliegenden Leben als Ganzem auseinanderzusetzen und dieses Leben mit seiner Unvollkommenheit und Schuldbeladenheit anzunehmen und loszulassen. Gerade bei dieser entscheidenden Lebensaufgabe ist der Mensch auf Hilfe angewiesen. Unterstützung brauchen aber auch all jene Personen, die Sterbende begleiten, insbesondere ist die Gesellschaft insgesamt zur Solidarität mit Ärzten und Pflegenden verpflichtet. 8. Eine besonders dringende Aufgabe der Gesellschaft ist der Ausbau und die Förderung der Palliativmedizin. Deren Aufgabe ist es, die physischen, psychischen und sozialen Leiden zu lindern und spirituellen Beistand zu leisten. Die Palliativmedizin hat wissenschaftlich mittlerweile einen sehr hohen Standard erreicht, der leider viel zu wenig in die Praxis umgesetzt wird. Selbst wenn durch schmerzstillende Maßnahmen eine Lebensverkürzung möglicherweise in Kauf genommen wird, ist dies kein Grund, die Schmerzstillung zu unterlassen. Modellhaft ist diese Medizin in der Hospizbewegung, die sich aus christlichen Wurzeln speist, verwirklicht. Generell ist in Krankenhäusern und Pflegeheimen für eine würdevolle Sterbebegleitung personell, räumlich und einrichtungsmäßig vorzusorgen. 9. Zur Annahme des Lebens gehört auch der Respekt davor, dass jeder Mensch unwiderruflich an sein Ende kommt; daher ist dem Sterben Raum und Zeit zu geben und die Begrenztheit ärztlicher Handlungsmöglichkeit zu akzeptieren. Handlungen, die den Sterbeprozess eines Menschen unnötig verlängern, anstatt das Sterben zuzulassen, sind daher abzulehnen. 10. Abzulehnen sind aber auch Handlungen und Entscheidungen,
die direkt die Beendigung des Lebens zum Ziel haben. Solche Maßnahmen
wenden sich nicht gegen das Leiden, sondern gegen die Person des Sterbenden.
An der derzeit gültigen Rechtslage in Österreich ist daher unbedingt festzuhalten. Wien, 14. Jänner 2000 |
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