Saturday 16. January 2021
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Inhalt:

Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich - Satzung (April 2014)

 

Präambel

 

„Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ (Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen, Basisformel, Neu-Delhi 1961).

 

1. Die Altkatholische Kirche, die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses, die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses und die Evangelisch-methodistische Kirche als Gründungsmitglieder (1958), sowie die Anglikanische Kirche, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche, die Griechisch-Orthodoxe Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Rumänisch-Orthodoxe Kirche, die Russisch-Orthodoxe Kirche, die Serbisch-Orthodoxe Kirche und die Syrisch-Orthodoxe Kirche bilden unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres Bekenntnisstandes
als volle Mitglieder den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich. Dieser hat seinen Sitz in Wien.

Mitglieder mit beratender Stimme sind die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche und der Bund der Baptistengemeinden.

 

2.1 Die volle Mitgliedschaft steht allen anderen Kirchen in Österreich offen, die sich zu der in der Präambel zitierten Basisformel des Ökumenischen Rates der Kirchen bekennen, die Zielsetzung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich bejahen und diesen Satzungen zustimmen. Sie sollen sich in der Regel zur Charta Oecumenica bekennen und dem Weltkirchenrat als Mitglieder angehören.

 

2.2 Eine Mitgliedschaft mit beratender Stimme aber ohne Stimmrecht steht unter den gleichen in 2.1 genannten Voraussetzungen allen Kirchen in Österreich offen, die eine volle Mitgliedschaft (noch) nicht anstreben.

 

2.3 Darüber hinaus können christliche Religionsgemeinschaften, Organisationen und Werke bzw. Vereinigungen über deren Ansuchen als Beobachter mit Rederecht zugelassen werden. Von Beobachtern wird ebenfalls erwartet, dass sie sich zu der in der Präambel zitierten Basisformel des Ökumenischen Rates der Kirchen bekennen, die Zielsetzung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich bejahen und diesen Satzungen zustimmen.

 

3. Über die Aufnahme als volles Mitglied oder als Mitglied mit beratender Stimme entscheidet der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich durch die Vollversammlung im Konsens einstimmig, über die Zulassung als Beobachter mit Zweidrittelmehrheit nach folgendem Aufnahmeverfahren:

 

3.1 Kirchen, die konstruktive ökumenische Beziehungen zu Mitgliedskirchen des ÖRKÖ pflegen, sind eingeladen, einen Antrag auf Aufnahme als volles Mitglied oder als Mitglied mit beratender Stimme in der Vollversammlung stellen, der mindestens von einer Mitgliedskirche unterstützt und begründet werden muss. Nach einer Begutachtungsfrist von einem Jahr, in der die Mitgliedskirchen konsultiert werden, entscheidet die Vollversammlung einstimmig im Konsens über den Antrag. Bei einer Gegenstimme (jedoch nicht bei Stimmenthaltung einer Minderheit) gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Mehrheit der Stimmenthaltungen gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Die Vollversammlung kann bei Ablehnung entscheiden, ob die Begutachtungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert wird.

 

3.2 Christliche Gemeinschaften, Organisationen und Werke bzw. Vereinigungen, die ökumenische Beziehungen pflegen, können einen Antrag auf Aufnahme als Beobachter mit Rederecht stellen, der mindestens von einer Mitgliedskirche unterstützt und begründet werden muss. Nach einer Begutachtungsfrist von einem Jahr, in der die Mitgliedskirchen konsultiert werden, entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag. Bei Mehrheit der Stimmenthaltungen gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Die Vollversammlung kann bei Ablehnung entscheiden, ob die Begutachtungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert wird.

 

4. Die Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen kann durch Beschluss der Vollversammlung oder durch Austritt beendet werden.

 

5. Das Ziel des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich ist die gemeinsame Erfüllung ökumenischer Aufgaben. Er sieht seinen besonderen Auftrag darin in Österreich den ökumenischen Gedanken zu verwirklichen, ihn nach außen zu vertreten und nach innen im Gemeindeleben zu vertiefen. Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich pflegt Beziehungen zum Weltkirchenrat, zur Konferenz Europäischer Kirchen, und zu den ökumenischen Räten anderer Länder. Darüber hinaus fördert er die zwischenkirchlichen Beziehungen, insbesondere durch ökumenische Gottesdienste, durch theologisches Gespräche, Austausch von Erfahrungen und in der Planung und Durchführung der
den Kirchen aufgetragenen Dienste.

 

6. Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich übt seine Funktion durch folgende Organe aus:

a) Vollversammlung 
b) Vorstand und durch
 c) Ausschüsse, die aus der Mitte der Vollversammlung zu ihrer Unterstützung und zur Besorgung besonderer Aufgaben gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

7. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern bzw. Vertreterinnen der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen. In die Vollversammlung entsendet jede Mitgliedskirche bis zu einer Anzahl von Gläubigen von 5.000 eine(n) Vertreter(in),
15.000 zwei Vertreter(innen),
30.000 drei Vertreter(innen),
100.000 vier Vertreter(innen),
500.000 sechs Vertreter(innen),
darüber zehn Vertreter(innen).
Bei Verhinderung sorgt jede(r) Vertreter(in) für eine von seiner/ihrer Kirche bevollmächtigte Ersatzperson.

Mitglieder mit beratender Stimme und Beobachter entsenden jeweils eine(n) Vertreter(in). Weitere Personen können auf Einladung des/der Vorsitzenden als Gäste ohne Rederecht teilnehmen.

 

8. Die für die Tätigkeit des Rates erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und durch Spenden und Kollekten aufgebracht.

 

9.1 Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Stellvertretenden Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Stellvertretende(n) Schatzmeister(in) sowie dem/der Pressesprecher(in). Die Wahlen gelten für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlvorschläge sollen möglichst so erstattet werden, dass die einzelnen Funktionen von Vertretern bzw. Vertreterinnen verschiedener Kirchen ausgeübt werden; der/die Vorsitzende und seine/ihre
Stellvertreter(innen) dürfen nicht derselben Kirche angehören. Die Amtsperiode beginnt frühestens zwei Monate nach erfolgter Wahl.

 

Die Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Begehren der Mehrheit aller Mitglieder der Vollversammlung einzuberufen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Vertreter(innen) anwesend ist. Jede(r) Vertreter(in) hat nur eine Stimme, wobei die Möglichkeit besteht, bei Verhinderung die Stimme einem anderen Vertreter bzw. einer Vertreterin derselben Kirche zu übertragen. Die/die Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

9.2 Mit Zustimmung der Vollversammlung kann der Vorstand ihm obliegende Aufgaben ein oder zwei Personen übertragen, die nicht der Vollversammlung angehören. Diese Personen müssen entsprechende fachliche Qualifikationen haben, sie arbeiten ehrenamtlich. Die Beauftragung gilt für eine Funktionsperiode, Wieder-Beauftragungen sind möglich.

 

10. Alle Beschlüsse in der Vollversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme von vollen Mitgliedern oder Mitgliedern mit beratender Stimme und deren Ausschluss entscheidet die Vollversammlung wie unter Punkt 3 vorgesehen; über eine Abänderung der Satzungen und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Zweidrittelmehrheit.

 

11. Dem/der Vorsitzenden obliegt gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Vorstandes die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Er/sie vertritt den Ökumenischen Rat der Kirche in Österreich nach außen.

 

___________________________________________________________

 

Von der Vollversammlung des ÖRKÖ im Oktober 1994 angenommene veränderte Fassung.

Weitere Veränderungen wurden vorgenommen durch die Vollversammlung vom 18.10.1995 (Pkt. 9), durch die Vollversammlung vom 24.10.2001 (Pkte. 6, 9 und 11), durch die Vollversammlung am 6.4.2006 (Pkt. 2), durch die Vollversammlung am 3.3.2011, durch die Vollversammlung am 8.3.2012 (Pkt. 9) und durch die Vollversammlung am 3.4.2014 (Präambel u. Pkte. 1–5+10).

 

Hier können sie die Satzung als pdf-Dokument downloaden: DOWNLOAD

 

 

 

 


Ökumenischer Gottesdienst zum Tag des Judentums (17. Jänner, 18 Uhr)

Livestream hier…
Meeting ID: 808 226 2476

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17. January 2021 | 18.00 Uhr
Gottesdienst zum „Tag des Judentums“
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20. January 2021 | 18.00 Uhr
Gottesdienst zur Weltgebetswoche für die Einheit der Christen
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Erklärung zum Krieg in Berg-Karabach

Aktuelle Erklärung des Vorstands des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ)  (19. November2020)

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Aktuelle Erklärungen des Vorstands des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ)  (3. November2020)

Die Erklärungen im Wortlaut

ÖRKÖ-Spendenprojekt 2020

2020 unterstützt der Ökumenische Rat der Kirchen benachteiligte Frauen im indischen Bundesstaat Gujarat. Vor allem mit Ausbildungsangeboten soll ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden.

Alle Infos

Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ)

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Tel: +43 - 59 - 1517 - 00715

FAX: +43 - 59 - 1517 - 00440

E-Mail: oerkoe@kirchen.at

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IBAN: AT873200000007479157,

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>> Der neue ÖRKÖ-Vorsitzende Prof. Rudolf Prokschi über seine Ökumene-Pläne

>> Landessuperintendent Thomas Hennefeld zieht BIlanz seiner Amtszeit als ÖRKÖ-Vorsitzender (2017-19)

Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ) unterstützt das Ökumenische Begleitprogramm in Palästina und Israel (EAPPI) des Weltkirchenrates

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